Mittwoch, 17. April 2024

Wir haben einen Abgrund von Steuerhinterziehung im Lande - frei nach Bundeskanzler Dr. Adenauer

 Ein junger Mann mit Familie kommt auf die schlechte Idee, unrichtige Angaben in seinen Steuererklärungen zu machen. Er verursacht für die Jahre (Veranlagungszeiträume) 2015 bis 2018 Steuerverkürzungen in Höhe von 88,00 EUR, 2.206,00 EUR, 419,00 EUR und 147,00 EUR, insgesamt 2.860,00 EUR. 

So weit so schlecht. Nun hat er sich bei seinen Steuererklärungen von einem Freund helfen lassen. Der arbeitet bei "seinem" Finanzamt. Es kommt eine Anklage wegen vier besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung, §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 AO. Der Freund ist ja ein Amtsträger.

Niemand in der stest am Rande des Zumutbaren arbeitenden Anklagebehörde verschwendet auch nur einen klitzkleinen Gedanken daran, dass die Verwirklichung eines Regelbeispiels nur ein Indiz für einen besonders schweren Fall ist.   

Der Strafrahmen für besonders schwere Fälle beträgt zwischen sechs Monaten und bis zu zehn Jahren. Sechs Monate für 88,00 EUR? Ernsthaft?

Nota bene: Der Steuerschaden ist schon vor gut drei Jahren ausgeglichen worden.

In den Kerker mit diesem Lumpen! 

Dienstag, 9. April 2024

Mittwoch, 23. August 2023

Update Richtsatzsammlung

Im AO-StB 8/2023 ist mein kleiner Beitrag zur Zukunft der Richtsatzsammlung des BMF zu finden. Hat sie eine? Meine Antwort lautet: NEIN!

Dienstag, 18. Juli 2023

Amtsermittlungsgrundsatz? Überzeugungsbildung im Sinne von § 96 FGO? Alles Blödsinn!

Auf diese Idee könnte man kommen, wenn man das Schreiben eines Vorsitzenden Richters eines Finanzgerichts in NRW liest. Nein, es ist nicht mein Heimatgericht und auch der Westfälische Frieden wurde nicht am Gerichtsort verhandelt.

Das beklagte Finanzamt begründet die angefochtenen Bescheide mit allerei Ermittlungen. Die wollte es schon im Einsrpuchsverfahren weder weiter erläutern noch Einsicht in relevante Dokumente geben. Und auch der Herr Vorsitzende - so scheint es - will sich mit den Auskünften des Finanzamts und ein paar Aktenvermerken begnügen und schreibt mir, um die Ermittlungsakten solle ich mich gefälligst selber bemühen.

Ich habe ihm nett geantwortet und auf §§ 88, 96 und 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hingewiesen. Natürlich habe ich auch beantragt, die Ermittlungsakten beizuziehen. Ob er aufwacht? Wenn nicht, wecke ich ihn.