Mittwoch, 9. September 2015

Das Märchen von der unzweifelhaften Verwertbarkeit von gestohlenen Bankdaten im Strafprozeß

Immer wieder wird von Politikern behauptet, dass es ganz unzweifelhaft sei, dass von Datendieben angekaufte Daten-CDs in Strafverfahren gegen Steuerhinterzieher verwertet werden können und man daher auch weiterhin solche CDs kaufen werde.

Vielleicht sollten Politiker Urteile ganz lesen. Gut, zuweilen sind Urteile ziemlich lang und ausführlich. Aber aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 24.02.2014 zu VGH B 26/13 ergibt sich genau das Gegenteil dessen hervorgeht, was Politiker behaupten:

 "3. Die rechtswidrige oder strafbare Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson führt nur in Ausnahmefällen zu einer Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren.

a) Im Hinblick auf den Ankauf von Steuerdaten-CDs ist es jedoch denkbar, dass zukünftig gleichsam mosaikartig eine Situation entstehen könnte, die es als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Handeln eines privaten Informanten, der in rechtswidriger oder strafbarer Weise ausländische Bankdaten deutscher Steuerpflichtiger übermittelt, der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Die Verwertbarkeit für das Besteuerungsverfahren führt nicht automatisch zu einer Verwertbarkeit im Strafverfahren.

b) Die Gerichte sind daher zukünftig auch gehalten, zu überprüfen, wie sich das Ausmaß und der Grad der staatlichen Beteiligung hinsichtlich der Erlangung der Daten darstellen. Für die Frage der Zurechnung können auch ein gegebenenfalls erheblicher Anstieg von Ankäufen ausländischer Bankdaten und eine damit verbundene Anreizwirkung zur Beschaffung dieser Daten von Bedeutung sein."

(Wörtliches Zitat der dem Urteil in NJW 2014, 1434 ff. vorangestellten Leitsätze.)

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